- Januar 2026
Kernaussagen des Berichts
- Hauptaussage des Berichts:
Die israelische Menschenrechtsorganisation B’Tselem stellt in seinem Bericht Living Hell fest, dass israelische Gefängnisse und Haftanlagen de facto zu einem Netzwerk von Folterlagern für palästinensische Häftlinge geworden sind. B’Tselem spricht von systematischer, politisch und institutionell geduldeter und damit gewollter Misshandlung und Missbrauchspraxis gegenüber inhaftierten Palästinensern. - Methodik und Quellen:
Die Analyse stützt sich auf Erfahrungsberichte von 21 ehemaligen palästinensischen Häftlingen, die im Rahmen der Waffenruhe/Oktober-2025-Gefangenenaustausch-Vereinbarungen aus Haft entlassen wurden, sowie auf weitere Daten aus vorangegangenen B’Tselem-Untersuchungen wie „Willkommen in der Hölle“ sowie Berichte anderer Menschenrechtsorganisationen. - Befunde zu Misshandlungen:
- Gefangene berichten von körperlicher Gewalt, wiederholten Schlägen, Elektroschocks, Würgegriffen und dem Einsatz von Reizstoffen.
- Es werden schwere Fälle sexueller Gewalt und Missbrauch beschrieben, darunter erzwungene Handlungen mit Objekten und explizite Verletzungen durch Personal.
- Haftbedingungen seien geprägt von extremer Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelnder Hygiene und fehlender medizinischer Versorgung. Viele Häftlinge erlitten daher gesundheitliche Langzeitschäden oder verloren Sehkraft/Hörvermögen.
- Tote und Gefängnisstatistik:
Der Bericht dokumentiert eine signifikante Zahl von Häftlingstoten, die im Zusammenhang mit den Haftbedingungen stehen; mehrfach wird auf eine Liste verwiesen, dass seit Oktober 2023 mindestens 84 palästinensische Gefangene und Häftlinge (darunter ein Minderjähriger) in israelischer Haft gestorben sind. Israel hält einen Grossteil der Leichname zurück und gibt sie nicht an die Familien frei, was zusätzliche Kritik auslöst. - Politischer Kontext und institutionelle Einbindung:
B’Tselem argumentiert, die systematische Misshandlung sei Teil einer breiteren Politik der Dehumanisierung und Repression palästinensischer Bevölkerung im Kontext des langjährigen israelisch-palästinensischen Konflikts. Sie sei nicht lediglich das Werk einzelner Wärter, sondern werde durch politische Führung, Justiz und Justizvollzugsbehörden nicht nur geduldet, sondern indirekt gefördert. - Reaktionen und Kritik:
Der Bericht hat in internationalen Medien und bei Menschenrechtsorganisationen grosse Beachtung gefunden, während israelische Behörden – wie in solchen Fällen immer – in bekannter Hasbara-Manier jegliche systematische Misshandlung zurückweisen und auf interne Rechtswege und Untersuchungen verweisen. Diese Dreistigkeit erstaunt umso mehr, als dass eine ganze Reihe nationaler und internationaler NGOs sowie UN-Gremien die gleichen oder ähnliche Vorwürfe erhoben haben.
Zusammenfassung:
Living Hell zeichnet ein extrem schwerwiegendes und systematisches Bild von Misshandlung und Missbrauch palästinensischer Häftlinge in israelischen Haft- und Folteranstalten. Der Bericht erhebt Vorwürfe, die über Einzelfälle hinausgehen und strukturelle sowie politische Dimensionen aufweisen. Die israelische Seite bestreitet wie immer dreist diese Darstellungen, was zu einem anhaltenden internationalen Menschenrechtskonflikt beiträgt.
Der gesamte Bericht hier:
Nachfolgend eine Einordnung der im B’Tselem-Bericht beschriebenen Praktiken in internationale Rechtsstandards. Die Darstellung bleibt juristisch-sachlich und trennt Rechtslage, mögliche Rechtsverletzungen und Streitpunkte.
- Massgebliche internationale Rechtsnormen
- a) UN-Antifolterkonvention (CAT, 1984)
Israel ist Vertragsstaat der Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment.
Zentrale Bestimmungen:
- Art. 1 CAT: Definiert Folter als vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schmerzen durch staatliche Akteure.
- Art. 2 CAT: Absolutes Folterverbot, ohne Ausnahme (auch nicht bei Krieg, Terrorismus oder Notstand).
- Art. 12 & 13 CAT: Pflicht zu unverzüglicher, unabhängiger Untersuchung und effektiven Beschwerdemechanismen.
- Art. 16 CAT: Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auch unterhalb der Folterschwelle.
Einordnung:
Die im Bericht beschriebenen Praktiken (systematische Schläge, Stresspositionen, sexuelle Gewalt, medizinische Vernachlässigung) fallen klar unter Art. 1 oder zumindest Art. 16 CAT.
- b) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR / ICCPR)
Ebenfalls von Israel ratifiziert.
Relevant:
- Art. 7 ICCPR: Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
- Art. 10 ICCPR: Verpflichtung zu menschenwürdiger Behandlung von Gefangenen.
Einordnung:
Die geschilderten Haftbedingungen (Überbelegung, fehlende medizinische Versorgung, entwürdigende Behandlung) verletzen Art. 7 und Art. 10.
- c) Vierte Genfer Konvention (1949)
Anwendbar auf besetzte Gebiete und geschützte Zivilpersonen.
Relevante Artikel:
- Art. 27: Schutz der Würde und körperlichen Unversehrtheit
- Art. 31 & 32: Verbot physischer oder moralischer Zwangsmassnahmen
- Art. 76: Mindeststandards für Haftbedingungen
Einordnung:
B’Tselem argumentiert mit voller Berechtigung, dass palästinensische Gefangene aus den besetzten Gebieten als geschützte Personen gelten. Somit sind viele der beschriebenen Praktiken schwere Verstösse gegen die Konvention.
- d) Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH)
Israel ist kein Vertragsstaat, Palästina hingegen schon.
Relevant:
- Art. 7: Verbrechen gegen die Menschlichkeit (u. a. Folter, unmenschliche Handlungen)
- Art. 8: Kriegsverbrechen (Folter, unmenschliche Behandlung von geschützten Personen)
Einordnung:
Sollten die Vorwürfe als systematisch oder weitverbreitet und staatlich organisiert eingestuft werden – woran kein Zweifel besteht – sind sie völkerstrafrechtlich relevant, auch wenn Israel die Gerichtsbarkeit bestreitet. Der IStGH prüft derzeit allgemein die Zuständigkeit für Handlungen in den besetzten Gebieten.
- Zentrale juristische Streitpunkte
- Systematik vs. Einzelfälle
- B’Tselem: strukturelles, staatlich geduldetes System
- Israels durchsichtige Schutzbehauptung: vereinzelte Missstände, Einzelfälle, interne Ermittlungen
Juristisch entscheidend ist nicht die Existenz einzelner Übergriffe, sondern:
- Duldung,
- fehlende effektive Strafverfolgung,
- institutionelle Muster.
- Sicherheitsargumente
Internationale Menschenrechtsnormen sind hier eindeutig:
- Folterverbot ist absolut
- Sicherheitsbedrohungen rechtfertigen keine Abweichung
Selbst bei Terrorismusverdacht wären die beschriebenen Massnahmen völkerrechtswidrig.
- Beweis- und Untersuchungsfrage
Nach internationalem Recht gilt:
- Glaubhafte Vorwürfe lösen Untersuchungspflicht aus
- Opfer dürfen nicht auf interne Militärmechanismen beschränkt werden
Menschenrechtsorgane kritisieren regelmässig, dass israelische Untersuchungen nicht unabhängig sind – Israel weist das wie immer dreist zurück.
- Gesamteinordnung
Aus Sicht des internationalen Rechts gilt:
- Die im Bericht dokumentierten Praktiken stellen:
- klare Verstösse gegen die UN-Antifolterkonvention,
- Verletzungen des ICCPR,
- und schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht dar.
- Die rechtliche Brisanz liegt weniger in einzelnen Misshandlungen als in der Systematik und institutionellen Verantwortung.
- Die israelischen Taten bewegen sich auf der Schwelle von Menschenrechtsverletzungen zu völkerstrafrechtlicher Relevanz, abhängig von Beweisführung und Zuständigkeitsfragen.
