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«Völkerrechtsprofessoren kritisieren, dass die USA ihre Militärbasis Ramstein für den völkerrechtswidrigen Krieg nutzen dürfen.»

«Nico Krisch, Professor für Völkerrecht am Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung, erläuterte gegenüber «Multipolar», dass die deutsche Erlaubnis, US-Militärbasen in Deutschland für einen Angriffskrieg gegen Iran zu nutzen, «selbst eine (indirekte) Aggression» darstelle. Die Bundesrepublik könne ihre Beteiligung nicht mit Verträgen mit den USA oder anderen Staaten oder Verträgen wie das Nato-Truppenstatut rechtfertigen. Diese seien «irrelevant». Ein Staat könne sich dem Verbot der Gewaltanwendung nicht dadurch entziehen, dass er mit einem anderen Staat ein Abkommen schliesst, erläuterte Krisch.»

«Der Rechtswissenschaftler Michel Erpelding vom Max-Planck-Institut erklärte, die UN-Völkerrechtskommission habe festgelegt, dass ein Staat wegen «Beihilfe einer völkerrechtswidrigen Handlung» verantwortlich sei, «wenn er in Kenntnis der Umstände dieser Handlung Hilfe leistet». Im entsprechenden Bericht der Kommission stehe, dass die Verpflichtung zur Gewaltlosigkeit auch durch einen unterstützenden Staat verletzt werden kann, «indem dieser einem anderen Staat gestattet, sein Hoheitsgebiet zur Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen einen dritten Staat zu nutzen». Die Strafbarkeit einer solchen Handlung unter dem Völkerstrafrecht setze «eine der politischen Führung zurechenbare Veranlassung dieser Unterstützungshandlung» voraus. Dies liege laut Erpelding bei der Bundesregierung im aktuellen Fall vor.»

«Norman Paech, emeritierter langjähriger Professor für Völkerrecht an der Universität Hamburg, teilt die Auffassung, dass sich die Bundesrepublik am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Iran beteilige. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Beispiel Weissrussland: Das blosse «Zur-Verfügung-Stellen» weissrussischen Staatsgebiets für russische Angriffe gegen die Ukraine wurde nicht nur als weissrussische Beihilfe zum russischen Einmarsch, sondern als «eigenständige strafbare Aggression» gewertet.»

«Die Beteiligung am Angriff auf Iran sei nicht nur ein schwerer Bruch des Völkerrechts, sondern auch strafbar nach Paragraf 13 des Völkerstrafgesetzbuchs, erklärte Paech.»

«Aus Sicht von Marten Breuer, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit internationaler Ausrichtung an der Universität Konstanz, könne sich der Regierungssprecher nicht auf die Verträge mit den USA berufen. Denn die Verträge seien ihrerseits Bestandteil des Völkerrechts. Entscheidend sei, dass das in der UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot gemäss Artikel 103 der Charta allen anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgehe.»

«Einige der von Multipolar angefragten Völkerrechtsexperten haben in einer am 17. März veröffentlichten Stellungnahme die Bundesregierung dafür kritisiert, dass sie das «völkerrechtswidrige Vorgehen» der USA und Israels nicht klar verurteilt, und ihr vorgeworfen, damit zur «weiteren Aushöhlung der regelbasierten und institutionellen Ordnung in Europa und der Welt» beizutragen. In einem Gutachten vom 19. März 2026 haben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass sich eine «völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Drittstaaten wie Deutschland» ergeben könnte, wenn im konkreten Fall eine völkerrechtswidrige Handlung der USA vorläge.»

«Die spanische Regierung hatte dem US-Militär die Nutzung seiner Stützpunkte in Spanien für Angriffe auf Iran untersagt.»

https://www.infosperber.ch/politik/welt/deutschland-beteiligt-sich-am-angriffskrieg-gegen-iran/