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«Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar wurde von der Staatsanwaltschaft Erfurt wegen seines Beschlusses vom 08.04.2021 (9 F 148/21) zur Maskenpflicht in zwei Schulen wegen Rechtsbeugung angeklagt.»

«In diesem Beitrag soll die Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 17.05.2022 (542 Js 11498/21) in einer auch für Nichtjuristen verständlichen Form analysiert werden.»

Fazit 

«Die Analyse hat gezeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Richter Dettmar einer eingehenden rechtlichen Prüfung nicht standhalten kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bemüht, eine Geschichte des Beschlusses vom 08.04.2021 zu schreiben, bei der das Handeln des verfahrensführenden Richters unter den Tatbestand des § 339 StGB subsumiert werden kann. Sie hat dabei im Ermittlungsverfahren einen beachtlichen Aufwand betrieben: Nicht nur bei Richter Dettmar, sondern auch bei den drei Sachverständigen und bei fünf Zeugen wurden Wohnungen und Diensträume durchsucht. Anschließend erfolgte eine monatelange Auswertung der sichergestellten Laptops und Telefone durch die Polizei. Das alles mit dem Ergebnis, dass Richter Dettmar ein Amtsverfahren, das vom Familiengericht initiiert werden kann und ggf. auch initiiert werden muss, selbst initiiert hat. Angesichts dieses Nullresultats versucht sich die Staatsanwaltschaft in den Vorwurf der Befangenheit zu retten, die Richter Dettmar hätte selbst anzeigen müssen. An dem für die Zwecke eines Rechtsbeugungsverfahrens längst über Bord der Rechtsprechung gegangenen Vorwurf, Richter Dettmar hätte ein Verfahren, für das die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig gewesen wäre, an sich gezogen, hält sie unbeirrt fest, auch wenn sie nach dieser Auffassung – örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt – sogar ein Verfahren wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die die Beschlüsse vom 16. und 21.06.2021 erlassen haben, hätte einleiten müssen und ihre Kollegen von der Staatsanwaltschaft München II es schon im Juli 2021 besser wussten (s. Endnote 34). Weil sie sich ihrer Sache nicht sicher ist, wird versucht, das Ganze mit einer Reihe weiterer, kleinerer Vorwürfe aufzufüllen, die nur zeigen, dass der Staatsanwaltschaft in ihrer Fehlersuche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 339 StGB außer Sicht geraten und auch ihre Kenntnisse im FamFG am Ende doch lückenhaft sind.

Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren: Das Ermittlungsverfahren fällt in die Hochzeit der Corona-Krise, die von Beginn an von einer extremen Diskursverengung und der Ausgrenzung von Kritikern der Corona-Politik aus dem gesellschaftlichen Diskurs geprägt war. Dies muss hier nicht näher ausgeführt werden, weil es inzwischen auch von den (ehemaligen) Verfechtern der Corona-Politik nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Die Anklageschrift entstand nicht nur in diesem Kontext, sie ist

  • mit der unhinterfragten Annahme, dass die Corona-Maßnahmen (in der Schule) berechtigt, Maßnahmenkritik dagegen unberechtigt gewesen sei,
  • mit der Weigerung, die Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule möglicherweise kindeswohlgefährdend war, überhaupt zu stellen,
  • mit der Einseitigkeit der Ermittlungen und der Einseitigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Ermittlungsergebnissen,
  • mit ihrer Ignoranz gegenüber dem Vorbringen der Verteidigung und abweichenden Rechtsauffassungen anderer Gerichte und schließlich
  • mit der bereitwilligen und unreflektierten Unterstellung illegitimer Motive auf Seiten von Richter Dettmar

selbst ein Dokument dieser Zeit.

Inzwischen hat sich die gesellschaftliche Diskussion gewandelt. Der Sachverständigenausschuss zur Evaluation der Corona-Maßnahmen nach § 5 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz hat schon in seinem Bericht vom 30.06.2022 offiziell festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Inzidenz und der Maßnahmenstärke nicht erkennbar ist. Dass die Schulschließungen unnötig waren, ist inzwischen allgemeiner Konsens (während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage der Anordnung der Präsenzpflicht in dem Beschluss vom 08.04.2021 noch mit dem Argument, dafür würden die tatsächlichen Grundlagen in dem Verfahren fehlen, zu begegnen versucht). Dass auch die Maskenpflicht in der Schule unnötig war, jedenfalls auch nach über zwei Jahren der Krise keine wissenschaftliche Evidenz für ihren epidemiologischen Nutzen gegeben ist, (wie das die Sachverständige Kappstein in ihrem in dem Verfahren eingeholten Gutachten bereits im April 2021 festgestellt hat), hat man zwar noch von keinem der verantwortlichen Politiker gehört. Dass ein Politiker aber gegenwärtig noch äußern könnte, er sei unverändert der Auffassung, dass die Maskenpflicht in der Schule eine richtige Maßnahme gewesen sei, erscheint inzwischen fast undenkbar.

Die Frage ist nach alledem, ob die 2. Strafkammer des Landgerichts Erfurt bereit ist, in einen Zeittunnel zurück in das Frühjahr 2022 oder 2021 einzufahren und sich die Brille aufzusetzen, durch die die Kritiker der Corona-Maßnahmen als vom Weg der Vernunft abgekommen erscheinen, denen jederzeit Schlimmes (Rechtsbeugung!) zuzutrauen ist, oder ob sie diese Brille liegen lässt und es der Kammer stattdessen gelingt, einen unvoreingenommenen Blick auf den Sachverhalt und die Person des Angeklagten zu werfen. Sie könnte dann vielleicht in Christian Dettmar einen Kollegen erkennen, der auf das – jedenfalls von ihm als solches betrachtete – Unrecht der Corona-Maßnahmen in der Schule mit den Mitteln des Rechts reagieren wollte und dem nichts fernerlag, als Unrecht seinerseits mit Unrecht zu begegnen.»

Anmerkung: Obwohl der Irrsinn der Staatsanwaltschaft Erfurt zum gesamten Corona-Irrsinn bestens passt, so frage ich mich aber schon, ob die federführenden Staatsanwälte juristisch so inkompetent sind oder ob sie sich von der Politik bzw. Kakistokratie so widerwärtig missbrauchen lassen.

https://netzwerkkrista.de/2023/04/16/die-anklage-der-staatsanwaltschaft-erfurt/