Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 16. Juli 2026 entschieden, dass die Schweiz die Rechte zweier vegan lebender Personen verletzt hat. Die Beschwerdeführer hatten während eines Gefängnisaufenthalts beziehungsweise einer fürsorgerischen Unterbringung zeitweise keine durchgehend vegane Verpflegung erhalten.
Der Gerichtshof stellte fest, dass ethischer Veganismus unter den Schutz von Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fällt. Dieser garantiert die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Nach Auffassung des EGMR beruht ethischer Veganismus auf einer ernsthaften, kohärenten und gewichtigen Überzeugung und ist daher als geschützte Weltanschauung anzuerkennen.
Das Gericht betonte, dass zwischen der veganen Ernährungsweise und der dahinterstehenden ethischen Überzeugung ein ausreichender unmittelbarer Zusammenhang besteht. Deshalb müssen staatliche Behörden diese Überzeugung grundsätzlich respektieren, wenn sich Menschen in ihrer Obhut befinden.
Im konkreten Fall kam der EGMR zum Schluss, dass die Schweiz den Beschwerdeführern keine ihren geschützten Überzeugungen entsprechende Verpflegung gewährte und damit Artikel 9 EMRK verletzte. Zudem stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 13 EMRK fest, weil den Betroffenen kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stand. Den Beschwerdeführern wurde eine finanzielle Entschädigung zugesprochen.
Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil der EGMR erstmals ausdrücklich anerkennt, dass ethischer Veganismus als nichtreligiöse Überzeugung vom Schutz der Gewissensfreiheit erfasst wird. Damit wird klargestellt, dass der Schutz des Artikels 9 EMRK nicht auf religiöse Überzeugungen beschränkt ist, sondern auch bestimmte ethische Weltanschauungen umfasst.
Das Urteil begründet jedoch kein allgemeines Menschenrecht auf vegane Ernährung. Es verpflichtet vielmehr staatliche Einrichtungen, die geschützte ethische Überzeugung vegan lebender Menschen angemessen zu berücksichtigen, insbesondere wenn sich diese in staatlichem Gewahrsam oder in anderen Einrichtungen befinden, in denen sie ihre Verpflegung nicht selbst bestimmen können.
Für die Schweiz ist das Urteil im konkreten Fall verbindlich. Darüber hinaus dürfte die Entscheidung bei künftigen Verfahren und der Ausgestaltung der Verpflegung in öffentlichen Einrichtungen wie Gefängnissen, psychiatrischen Kliniken oder anderen staatlichen Institutionen berücksichtigt werden.
Referenz: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), G.K. und A.S. gegen die Schweiz, Beschwerden Nr. 55299/20 und 31515/22, Urteil vom 16. Juli 2026. https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=002-14630
