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An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte
und den
Rechtsausschuss des Bundesrates
und die Landesregierungen
Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die
öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur
Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies “geeignet ist, die
Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern”. Wir teilen die
Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den
Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
1. Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3
StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem
Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die
Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines
Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es der
Entwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.
2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat
das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder
Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine
Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der
Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von
Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im
Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme
gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um
eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende,
auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn 66).
3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates
Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für
die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der
Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen
jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen
sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im
Gesetzentwurf benannte “Staatsräson”. Als Form der “politischen Absichtsbekundung”
kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen
werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 – 15 B 1300/25, Rn 25).
Mit ausgezeichneter Hochachtung
Erstunterzeichner*innen
Prof. Dr. Clemens Arzt
Prof. Dr. Cengiz Barskanmaz
Prof. Dr. Sigrid Boysen
Prof. Dr. Ninon Colneric
Prof. Dr. Christoph Enders
Prof. Dr. Andreas Engelmann
Prof. Dr. Anuscheh Farahat
Prof. Dr. Isabel Feichtner
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano
Prof. Dr. Günter Frankenberg
Prof. Dr. Claudio Franzius
Prof. Dr. Matthias Goldmann
Prof. Dr. Thomas Groß
Prof. Dr. Michaela Hailbronner
Prof. Dr. Hans-Michael Heinig
Prof. Dr. Romy Klimke
Prof. Dr. Markus Krajewski
Prof. Dr. Pia Lange
Prof. Dr. Anna Katharina Mangold
Prof. Dr. Christian Marxsen
Prof. Dr. Florian Meinel
Prof. Dr. Ralf Michaels
Jerzy Montag
Prof. Dr. Norman Paech
Prof. Dr. Sibylle Raasch
Prof. Dr. Mareike Schmidt
Prof. Dr. Tobias Singelnstein
Maximilian Steinbeis
Prof. Dr. Alexander Thiele
Prof. Dr. Antje Wiener
Prof. Dr. Felix Wirth Hanschmann
Prof. Dr. Lothar Zechlin

Weitere Stellungnahmen von Professoren:

https://dienichtvergisst.blog/2026/05/10/das-recht-zu-existieren/

https://verfassungsblog.de/dialektik-des-sonderrechts/

https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/

Anmerkung zum „Existenzrecht Israels“: Versuch einer integralen Zusammenführung der Texte von Rechtswissenschaftler:innen, Verfassungsblog und Maria Reicher-Marek – ergänzt um eigene Überlegungen

Alle vier Texte fand ich herausragend gut.

Der folgende Text versteht sich als zusammenführende Reflexion zu vier unterschiedlichen Beiträgen:

Der Text versucht, die unterschiedlichen juristischen, demokratietheoretischen, moralischen und menschenrechtlichen Argumente dieser Beiträge miteinander zu verbinden und um einige eigene universalistische Überlegungen zu ergänzen.

Der Kampf gegen Antisemitismus gehört zu den unverzichtbaren Grundlagen einer demokratischen und menschenrechtlich orientierten Gesellschaft. Angesichts der deutschen Geschichte besteht hierfür eine besondere historische Verantwortung. Jüdisches Leben zu schützen, antisemitische Gewalt zu bekämpfen und antisemitische Ideologien zurückzuweisen, ist nicht nur politisch geboten, sondern Ausdruck der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes selbst.

Gerade deshalb stellt sich jedoch die Frage, auf welcher normativen Grundlage dieser Kampf geführt wird. Der aktuelle hessische Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der „Leugnung des Existenzrechts Israels“ berührt dabei ein grundlegendes Problem des liberalen Verfassungsstaats: Darf der Staat bestimmte politische Auffassungen aufgrund historischer oder moralischer Erwägungen privilegieren und andere delegitimieren?

Die im Statement der Rechtsprofessor:innen formulierte Kritik beantwortet diese Frage klar mit Nein. Die Unterzeichner argumentieren überzeugend, dass es sich beim sogenannten „Existenzrecht Israels“ nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine politische und völkerrechtliche Bewertung handelt. Damit fällt die Debatte grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. Ein demokratischer Staat darf nach dieser Logik keine spezifischen politischen Meinungen unter Strafe stellen, solange nicht die engen Grenzen allgemeiner Gesetze überschritten werden.

Besonders problematisch erscheint dabei der Versuch, die vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Wunsiedel-Beschluss entwickelte Ausnahme auf den Israel-Diskurs auszuweiten. Das Gericht hatte die Einschränkung nationalsozialistischer Propaganda ausdrücklich als historisch singuläre Ausnahme begründet. Die Übertragung dieser Ausnahme auf andere politische Konflikte würde die Struktur des liberalen Grundrechtsstaats verändern: Aus einer historisch begrenzten Singularität entstünde ein prinzipiell erweiterbares Sonderrecht.

Hier setzt die demokratietheoretische Kritik an, wie sie insbesondere im Beitrag „Dialektik des Sonderrechts“ formuliert wird. Der Staat beginnt demnach, historische Verantwortung nicht mehr nur als ethische Orientierung, sondern als Grundlage politischer Loyalitätspflichten zu verwenden. Die Folge ist eine Verschiebung vom neutralen Verfassungsstaat hin zu einer Ordnung, in der bestimmte politische Narrative normativ privilegiert werden. Kritik an israelischer Staatlichkeit erscheint dann nicht mehr primär als politische Position, sondern potenziell als Angriff auf die moralische Identität der Bundesrepublik selbst.

Damit entsteht jedoch ein grundlegendes Problem: Der demokratische Rechtsstaat lebt gerade davon, dass politische Fragen offen, kontrovers und widersprüchlich verhandelt werden dürfen. Sobald bestimmte Positionen aufgrund moralischer Staatsdoktrinen aus dem legitimen Meinungsspektrum ausgeschlossen werden, gerät das Prinzip gleicher politischer Freiheit unter Druck.

Hinzu kommt die strafrechtsdogmatische Kritik, wie sie im Verfassungsblog-Beitrag zu „Volksverhetzung, Leugnung und Meinungsfreiheit“ entwickelt wird. Der Begriff des „Existenzrechts Israels“ bleibt juristisch unbestimmt. Was genau soll strafbar sein? Die Forderung nach einem gemeinsamen binationalen Staat? Antizionistische Positionen? Die grundsätzliche Ablehnung ethnisch definierter Nationalstaaten? Bereits diese Unklarheit zeigt die Gefahr eines expansiven Gesinnungsstrafrechts, dessen Grenzen politisch verschiebbar werden könnten.

Doch die Debatte reicht noch tiefer. Maria Reicher-Marek weist auf eine erinnerungspolitische und moralische Asymmetrie hin, die im gegenwärtigen Diskurs zunehmend sichtbar wird. Der Begriff des „Existenzrechts Israels“ erhält eine außergewöhnliche politische und moralische Sonderstellung, die andere Perspektiven – insbesondere palästinensisches Leid und palästinensische Existenzansprüche – an den Rand drängt. Dadurch entsteht der Eindruck einer Hierarchie von Empathie und Schutzwürdigkeit.

Genau hier zeigt sich die Grenze eines ausschließlich auf Antisemitismus fokussierten Diskurses. Antisemitismus ist eine spezifische Form des Rassismus. Er darf jedoch nicht aus dem universalistischen Horizont des Antirassismus herausgelöst werden. Denn sobald einzelne Gruppen oder Staaten in eine moralische Sonderstellung geraten, droht die universelle Struktur der Menschenrechte beschädigt zu werden.

Der eigentliche normative Maßstab demokratischer Politik kann daher nur universell sein: Alle Menschen besitzen unabhängig von Herkunft, Religion, Ethnie oder Hautfarbe denselben Anspruch auf Leben, Sicherheit, Freiheit und politische Teilhabe.

Ein konsequenter Antirassismus darf deshalb keine Hierarchie des Leids erzeugen. Er muss antisemitische Gewalt ebenso bekämpfen wie antimuslimischen Rassismus, koloniale Entmenschlichung, ethnische Diskriminierung und die Entwertung palästinensischen Lebens. Gerade die Lehre aus Auschwitz besteht letztlich nicht in der Schaffung neuer Ausnahmeordnungen, sondern in der radikalen Universalisierung menschlicher Würde.

Der Kampf gegen Antisemitismus verliert daher nichts, wenn er in einen allgemeinen menschenrechtlichen und antirassistischen Rahmen eingebettet wird. Im Gegenteil: Erst dadurch gewinnt er an moralischer und demokratischer Glaubwürdigkeit. Denn der liberale Rechtsstaat darf keine privilegierten Wahrheiten schützen, sondern muss gleiche Freiheit und gleiche Würde garantieren.

Diese Universalität darf jedoch nicht selektiv bleiben. Sie verliert ihre moralische Kohärenz, sobald bestimmten Gruppen ein höherer Wert zugesprochen wird als anderen. Die historische Lehre aus den großen Katastrophen des 20. Jahrhunderts besteht gerade darin, jede Form der Entmenschlichung, Hierarchisierung und Aussonderung zurückzuweisen.

Für mich endet dieser Gedanke nicht an der Grenze der menschlichen Spezies. Auch wenn dem viele nicht zustimmen werden, erscheint mir ein konsequenter Universalismus nur dann glaubwürdig, wenn er das leidensfähige Leben insgesamt in den Blick nimmt. In diesem Sinne halte ich die Aussage des Nobelpreisträgers Bertrand Russell für zutreffend:

„Es gibt keinen objektiven Grund für die Annahme, dass menschliche Interessen wichtiger seien als tierliche.“

Die gleiche Würde und die gleiche moralische Berücksichtigung dürfen deshalb nicht als Privileg einzelner Nationen, Religionen, Ethnien oder selbst der menschlichen Spezies verstanden werden, sondern als Ausdruck einer universellen Ethik des Mitgefühls gegenüber allem empfindungsfähigen Leben.