Das Gericht führte unter anderem aus, dass
der Berichterstattung ein erheblicher Informationswert zukomme, denn es bestehe ein hohes, wenn nicht gar überragendes öffentliches Informationsinteresse an der Aufdeckung von Missständen im Zusammenhang mit der Tierhaltung. Dies zeige sich auch daran, dass in Art. 20a GG der Schutz von Tieren als Staatsziel definiert worden sei. Die unstreitig – illegal – im Betrieb der Klägerin Ziffer 1 gefertigten Aufnahmen deckten erhebliche und schockierende Missstände im Betrieb der Klägerin Ziffer 1 auf, denn die gefertigten Aufnahmen dokumentierten tote, kranke und verletzte Tiere, Tötungen von Mitarbeitern durch auf den Boden schlagen, Tötungen mit einer Eisenstange, wobei die Tiere dann längere Zeit liegen gelassen worden seien, obwohl sie noch lebten.
und weiter,
„Die Filmaufnahmen zeigen schockierende Bilder, die man als Verbraucher nicht sehen will, deren Verbreitung aber erforderlich sind, um die Öffentlichkeit aufzurütteln und einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren – seien es Nutz- oder Versuchstiere – zu erreichen. Wenn es in ihren Betrieben zu derart erheblichen Missständen kommt, müssen es Betreiber wegen des daran bestehenden erheblichen Interesses und der damit angestoßenen Diskurse hinnehmen, wenn darüber – auch unter Namensnennung – in der Öffentlichkeit berichtet und diskutiert wird.“
https://www.tierschutzbuero.de/erfolg-gegen-kaninchenzuechter-dr-zimmermann
Lies sich erstmal ganz gut…aber warum untersagt das Gericht diese Verbrechen nicht?