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Strafrechtslehrer Prof. Dr. Jens Bülte schreibt dazu:

„Die Gesellschafterin einer GbR – die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – schließt mit dem Mitgesellschafter – ihrem Ehemann – einen Vertrag, der ihm die Leitung des landwirtschaftlichen Betriebs überträgt. Gegen beide werden nun strafrechtliche Vorwürfe wegen desolater Zustände in den Schweineställen des Unternehmens erhoben. Sie macht geltend, aufgrund des Vertrags nicht für diese Gesetzesverstöße verantwortlich zu sein.“

„Ein belangloser Einwand, steht ihm doch die ständige Rechtsprechung des BGH zur Gesamtverantwortlichkeit von Geschäftsführern (NJW 1990, 2560) entgegen. Anders die Staatsanwaltschaft Münster, die in ihrer schneidigen Presseerklärung verkündet: Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Frau Schulze Föcking wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz komme nicht in Betracht, weil sie sich seit dem Jahr 2010 „sukzessive aus der Leitung der Mastbetriebe sowie der Bestandsbetreuung der Tiere zurückgezogen“ habe.“

„Wird dieser Irrweg auch noch mit dem prozessualen Kunstgriff der praktisch nicht angreifbaren Nichteinleitung eingeschlagen, statt den Sachverhalt aufzuklären, lässt das den naiven Strafrechtslehrer nachhaltig irritiert zurück.“

http://rsw.beck.de/cms/?toc=NJW.50