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“Die gerichtlichen Entscheidungen, die bei Vergleichen von Corona-Maßnahmen mit nationalsozialistischen Gewalttaten gegen die jüdische Bevölkerung eine Strafbarkeit gem. § 130 Abs. 3 StGB bejahen, verkennen Aussageintention und -gehalt der betreffenden Äußerungen. Weil bei dieser Rechtsprechung in jedem Vergleich der Gegenwart mit der NS-Vergangenheit eine Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gesehen wird, werden damit Vergleiche mit der totalitären deutschen Vergangenheit grundsätzlich für illegitim erklärt.28

Eine Gesellschaft kann aber nicht mehr aus der Geschichte lernen, wenn Vergleiche mit der Geschichte für tabu erklärt werden. Die Geschichte wird damit musealisiert und ist allenfalls noch in einer ritualisierten Erinnerungskultur präsent. Das gesellschaftliche Bewusstsein ist dann in einer totalen Gegenwart gefangen, die keine Vergangenheit und auch keine Zukunft mehr kennt.29

Das „Wehret den Anfängen!“ war ein Credo in der Geschichte der Bundesrepublik. Wie aber sollen die Anfänge erkannt werden, wenn die Gegenwart nicht mehr mit der Vergangenheit verglichen werden darf? Robert H. hat gewagt zu vergleichen und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass die Anfänge einer totalitären Staats- und Gesellschaftsordnung in der Corona-Krise bereits wieder gemacht wurden. Darauf wollte er mit seiner Rede aufmerksam machen und zugleich dem etwas dagegensetzen. Das Landgericht München I war der Meinung, dass, wer so etwas denkt und öffentlich sagt, strafrechtlich verfolgt werden muss. Mit § 130 Abs. 3 StGB lässt sich das allerdings nicht begründen.”

Verharmlosung des Holocausts durch historische Vergleiche? Die Rechtsprechung im Gestrüpp des § 130 Abs. 3 StGB